Menü schließen Suche

Bekanntmachung 

 

Bekanntmachung 

Nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über da Widerspruchsrecht 

gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen 

 

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf der Markt Wellheim als Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung und ist von keinen Voraussetzungen abhängig.

Der Widerspruch gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit hingewiesen.

 

Wellheim, 12.01.2026

Bekanntmachung Widerspruchsrecht Melderegisterauskünfte

Bekanntmachung Widerspruchsrecht Melderegisterauskünfte