B e k a n n t m a c h u n g
Bauleitplanverfahren - Bekanntmachung
hier: Satzungsbeschluss - Aufstellung Einbeziehungssatzung „Hirtenstraße – Flur-Nummer 53“ im OT Gammersfeld gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB)
Der Marktgemeinderat Wellheim hat mit Beschluss vom 20.11.2025 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Hirtenstraße – Flur-Nummer 53“ in Gammersfeld für den räumlichen Geltungsbereich mit der Flur-Nummer 53 Gemarkung Gammersfeld als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Hirtenstraße – Flur-Nummer 53“ in Gammersfeld in Kraft.
Veröffentlichung/Bereitstellung:
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Internet unter der Adresse Ortsabrundungssatzungen - Markt Wellheim und über das Zentrale Landesportal über die Bauleitplanung Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ à Gemeindenamen: Wellheim) einsehen.
Des Weiteren ist eine Einsichtnahme und Auskunftsmöglichkeit im Rathaus des Marktes Wellheim, EG, Zimmer-Nr. 0.1, Marktplatz 2, 91809 Wellheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) eröffnet.
Sollte es Personen aufgrund einer Behinderung nicht möglich sein, ohne Hilfeleistung eine Einsichtnahme vorzunehmen, bieten wir jederzeit Hilfestellung an. Wir gewährleisten auch in diesem Falle einen uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen. Wir bitten um kurze telefonische oder anderweitige Information, sofern Sie Hilfe benötigen (Tel. 08427 9911-0).
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. E (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutz-rechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Marktgemeinde Wellheim
Stadt-Marktgemeinde-Gemeinde
Wellheim, 01.12.2025 (Siegel) _____________________
Ort, Datum Unterschrift
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung erfolgt mittels Veröffentlichung im Internet sowie durch Niederlegung der Satzung samt Begründung und zusammenfassender Erklärung und Bekanntgabe der Niederlegung mittels Internetveröffentlichung und Anschlag an den gemeindlichen Amtstafeln.
Die Gemeinde unterhält folgende amtliche Gemeindetafeln:
1. Wellheim 2. Konstein 3. Biesenhard
4. Hard 5. Gammersfeld 6. Aicha
Angeheftet am: 01.12.2025 Abgenommen am: 29.12.2025
Veröffentlicht Homepage am: 01.12.2025
Veröffentlicht Zentrales Landesportal am 01.12.2025