Markt Wellheim
B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Baugesetzbuches - BauGB
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans des Marktes Wellheim gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
Vorhabensbezogener Bebauungsplan Nr. XX
„Dolmer“ in Wellheim
Der Marktgemeinderat Wellheim hat mit Beschluss vom 21.11.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XX „DOLMER“ in Wellheim für das Gebiet Fl.Nr. 190/8, Fl.Nr. 190/11 und Fl.Nr. 172 alle der Gemarkung Wellheim als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. XX „DOLMER“ in Wellheim in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, Zimmer der Geschäftsleitung, Zimmer-Nr. 0.1, Marktplatz 2, 91809 Wellheim während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung auf der Internetseite des Marktes Wellheim unter der Adresse https://www.wellheim.de/marktgemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene/ und über das Zentrale Landesportal über die Bauleitplanung Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ à Gemeindenamen: Wellheim) veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Marktgemeinde Wellheim
Stadt-Marktgemeinde-Gemeinde
Wellheim, 08.07.2026 (Siegel) _____________________
Ort, Datum Robert Husterer
1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung erfolgt mittels Veröffentlichung im Internet sowie durch Niederlegung der Planung und Bekanntgabe der Niederlegung mittels Internetveröffentlichung und Anschlag an den gemeindlichen Amtstafeln.
Die Gemeinde unterhält folgende amtliche Gemeindetafeln:
1. Wellheim 2. Konstein 3. Biesenhard
4. Hard 5. Gammersfeld 6. Aicha
angeheftet am: 08.07.2026 abgenommen am: 10.08.2026
Veröffentlicht Homepage am: 08.07.2026
Veröffentlicht Zentrales Landesportal am 08.07.2026
Die Anheftung wird bestätigt: Die Abnahme wird bestätigt:
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Unterschrift Unterschrift
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