Vermehrtes Aufkommen des Eichenprozessionsspinners

13. Juni 2019 : Wir bitten um Beachtung!

Aufgrund des vermehrten Aufkommens des Eichenprozessionsspinners im Gemeindegebiet Wellheim, gibt das Sachgebiete Öffentliche Sicherheit und Ordnung folgende Hinweise:

 

Der Eichenprozessionsspinner kommt an allen Eichen-Arten vor. Befallen sind meist freistehende, ältere Bäume am Waldrand, auf Feldern oder Wiesen. Vermehrt ist auch das Auftreten an den Rad- und Wanderwegen festzustellen. Zu erkennen sind derzeit die mit Raupen und Larvenhäuten gefüllten Gespinstnester am Stamm und in Astgabelungen. Die Raupenhaare stellen bei Körperkontakt eine akute gesundheitliche Gefährdung für den Menschen dar. Die sehr feinen Brennhaare, können leicht brechen und dabei im Unterholz und im Bodenbewuchs vorhanden sein.

 

Zu den Symptomen gehören lokale Hautausschläge, die sich in punktuellen Hautrötungen, leichten Schwellungen, starkem Juckreiz und Brennen äußern. Häufig bilden sich Qaddeln am ganzen Körper. Reizungen an Mund und Nasenschleimhaut durch Einatmen der Haare können zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma führen. Begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf. In Einzelfällen neigen überempfindliche Personen zu allergischen Schockreaktionen.

 

Wir raten deshalb zu folgenden Vorsichtsmaßnahmen bei einem festgestellten Befall:

Grundsätzlich die Befallstelle meiden
Raupen und Gespinste nicht berühren
Sofortiger Kleiderwechsel und Duschbad mit Haarreinigung nach Kontakt mit Raupenhaaren
Empfindliche Hauptbereiche (z.B. Nacken, Hals, Unterarme) schützen
Auf Holzernte- oder Pflegemaßnahmen verzichten, solange Raupennester erkennbar sind
Bei Auftreten von allergischen Symptomen den behandelnden Arzt  oder Hautarzt aufsuchen
Bekämpfung wegen gesundheitlicher Belastung und spezieller Arbeitstechnik nur von Fachleuten durchführen lassen.

 

 

Vorrangig muss eine Bekämpfung aus gesundheitlichen Gründen dort in Erwägung gezogen werden, wo Menschen durch die Gifthaare gefährdet sein können und eine Absperrung des befallenen Geländes für längere Zeit nicht möglich ist. Zuständig zur Abwehr der Gesundheitsgefahr auf öffentlichem Gelände sind die Gemeinden, bei Privatgrundstücken die Eigentümer. Privatpersonen sollten dabei jedoch nicht zum Mittel der Selbsthilfe greifen. Im Bedarfsfalle soll die örtliche Gemeinde kontaktiert werden.