Umtausch von Alt-Führerscheinen und unbefristeten EU-Kartenführerscheinen

12. Februar 2021 : Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Eichstätt weist darauf hin, dass aufgrund einer EU-Verordnung es zwingend erforderlich ist, alte Papierführerscheine (rosa und grau) sowie unbefristete EU-Kartenführerscheine umzutauschen.

Damit der Umtausch auch für die Führerscheinstellen in Deutschland bearbeitbar ist, wurde ein zeitlicher Stufenplan eingeführt. Dabei Staffeln sich die Umtauschfristen nach Geburtsjahr (Papierführerscheine) bzw. Ausstellungsjahr (Kartenführerscheine). Somit soll der Andrang auf Behörden zeitlich entzerrt werden. Es wird empfohlen, trotzdem frühzeitig vor dem jeweiligen Stichtag den Führerschein umzutauschen, um unnötige Wartezeiten oder gar das Verpassen des Stichtages zu vermeiden.

Graue oder rosa Führerscheine:

Bei den „alten“ Führerscheinen handelt es sich um graue und rosafarbige Papierführerscheine. Hier wurde das Umtauschdatum nach Geburtsjahr gestaffelt. Die Umtauschtermine staffeln sich wie folgt:


 

Unbefristete EU-Kartenführerscheine:
 Bei den unbefristeten Kartenführerscheinen ist zu beachten, dass sich hierbei der Umtausch nach dem Ausstellungsjahr staffelt. Es handelt sich um unbefristete Kartenführerscheine, wenn bei der Ziffer 4b kein Datum eingetragen ist. Diese Ziffer befindet sich auf der Vorderseite Ihres Führerscheines. Anhand dieses Ausstellungsdatums ergeben sich folgende Stichtage, bis wann der Führerschein in ein befristetes Dokument getauscht sein muss:

Oben genannte Fristen gelten nicht für Kartenführerscheininhaber, welche vor 1953 geboren sind, hier ist nicht das Ausstellungsdatum des Führerscheines ausschlaggebend, sondern das Geburtsdatum. Diese müssen erst bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen.

 

Antragstellung:

Zur Beantragung des Umtausches ist es erforderlich, dass ein Führerscheinantrag „Umtausch des alten Führerscheines“ mit folgenden Unterlagen per Post der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Eichstätt zugesandt wird: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorder- und Rückseite), Kopie des aktuellen Führerscheines (Vorder- und Rückseite), aktuelles biometrisches Lichtbild, unterschriebenes Kontrollblatt und ggf. ausgefülltes und unterschriebenes Beiblatt zur Umstellung der alten Klasse 3 auf die neuen Klassen. Aufgrund der Corona Pandemie ist die Antragstellung momentan ausschließlich per Post möglich. Die notwendigen Formulare (Antrag, Kontrollblatt und Beiblatt) sind auf der Homepage des Landkreises Eichstätt zu finden unter www.landkreis-eichstaett.de (Landratsamt/Häufig gesuchte Sachgebiete/KFZ-Zulassung und Führerschein/Fahrerlaubnisbehörde/Umtausch von alten Führerscheinen in befristete EU-Kartenführerscheine). Sollte ein grauer oder rosa Führerschein damals nicht vom Landratsamt Eichstätt ausgestellt worden sein, müssen zudem die Führerscheindaten von der Behörde angefordert werden, die den Führerschein damals ausgestellt hat. Um das Verfahren zu beschleunigen besteht auch die Möglichkeit, dass die Führerscheindaten vorab selbst von der ausstellenden Führerscheinstelle angefordert und von der Behörde direkt an das Landratsamt geschickt werden. Die Gebühr für den Umtausch beträgt 25,30 Euro.

Die Befristung der neuen EU-Kartenführerscheine liegt bei 15 Jahren. Es ist hier zu unterscheiden, dass sich die Befristung ausschließlich auf das Dokument (= Führerschein) bezieht und nicht auf die eigentliche Fahrerlaubnis. Hintergrund ist, dass die Personalien und das Lichtbild auf der Karte regelmäßig aktualisiert werden.

Die alten Führerscheine sind zwar in der EU noch bis zu den jeweiligen oben genannten Stichtagen gültig, um aber Komplikationen mit der dortigen Polizei zu vermeiden, empfiehlt die Führerscheinstelle den vorzeitigen Umtausch in einen befristeten EU-Kartenführerschein. Spätestens sollte der Führerschein umgetauscht werden, wenn Personalien oder das Passbild nicht mehr lesbar bzw. eindeutig erkennbar sind. Hier kann es mitunter auch bei der deutschen Polizei zu Problemen kommen.

Sollte eine Bürgerin oder ein Bürger nach dem maßgeblichen Stichtag noch nicht im Besitz des vorgeschriebenen Führerscheindokumentes sein, ist man zwar dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen - auch mit dem alten Führerschein - berechtigt. Allerdings droht ein Ordnungsgeld. Im Ausland werden die alten Formate nicht mehr akzeptiert werden.

Für Rückfragen steht die Fahrerlaubnisbehörde telefonisch unter 08421/70-115 oder per E-Mail fahrerlaubnisbehoerde@lra-ei.bayern.de gerne zur Verfügung.