SATZUNGSBEKANNTMACHUNG - EINFACHER BEBAUUNGSPLAN BIESENHARD NORDWESTLICH DER PFAHLSTRAßE
Bauleitplanverfahren - Bekanntmachung
hier: Satzungsbeschluss des einfachen Bebauungsplanes in Biesenhard „Nordwestlich der Pfahlstraße“ gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB)
Der Marktrat Wellheim hat mit Beschluss vom 25.02.2021 den einfachen Bebauungsplan in Biesenhard „Nordwestlich der Pfahlstraße“ für den räumlichen Geltungsbereich mit den Flur-Nummern 237 (Teilfläche), 237/6 und 237/7 der Gemarkung Biesenhard
als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der einfache Bebauungsplan in Biesenhard „Nordwestlich der Pfahlstraße“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Wellheim, EG, Zimmer-Nr. 0.1, Marktplatz 2, 91809 Wellheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Dienstag sowie Donnerstag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Sollte es Personen aufgrund einer Behinderung nicht möglich sein, ohne Hilfeleistung eine Einsichtnahme vorzunehmen, bieten wir jederzeit Hilfestellung an. Wir gewährleisten auch in diesem Falle einen uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen. Wir bitten um kurze telefonische oder anderweitige Information, sofern Sie Hilfe benötigen (Tel. 08427 9911-0).
Aufgrund der derzeitigen Corona-Lage kann es zu Zutrittsbeschränkungen im Bereich der Verwaltung kommen. Es besteht trotzdem weiterhin die Möglichkeit der Einsichtnahme der Unterlagen in einem separaten Raum unter Einhaltung der jeweils gültigen Corona-Auflagen. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist in diesem Fall zwingend notwendig.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der einfache Bebauungsplan in Biesenhard „Nordwestlich der Pfahlstraße“ mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ist auch im Internet unter der Adresse https://www.wellheim.de/informationen/ortsrecht/ zu finden.