Räum- und Streupflicht vor jedem Anwesen

01. Januar 2018 : Der Winter beschert zusätzliche Pflichten

Räum- und Streupflicht vor jedem Anwesen


Räumen und Streuen ist gesetzliche Pflicht. Hier sind die weitere Informationen.

Gehweg sichern
Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen mit Gehwegen muss vor dem Anwesen eine ca. 1,00 m breite Gehbahn bei Eis und Schnee geräumt und gestreut werden. Dabei müssen auch Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe usw. freigehalten werden.

Von 7 Uhr bis 20 Uhr
Räum- und Streupflicht bedeutet: ab 7 Uhr besteht Räum- und Streupflicht, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.

Räumen und abstumpfende Mittel zum Streuen
Zum Streuen sollen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt usw. verwendet werden. Salz sollte echten Problemfällen wie extremen Steigungen oder Eisplatten vorbehalten bleiben.

Verantwortliche Personen
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anwesen, bzw. die von ihnen Beauftragten, sind für einen funktionierenden Räum- und Streudienst verantwortlich, bei Vorder- und Hinterliegern sind alle gemeinsam für Ihren Straßenbereich verantwortlich.

Gesetzliche Pflicht
Räumen und Streuen ist gesetzliche Pflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz sowie der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Wellheim vom 24.01.2007.

Weitere Informationen
Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Oliver Schütz Tel: 08427 / 9911-24 oder per E-Mail poststelle@wellheim.bayern.de.