Information Niederschlagswassergebühr

15. Juni 2018 : Meldepflichten

Bei der Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befestigten Flächen des Grundstückes maßgebend, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

Zur Ermittlung der an das Abwasserbeseitigungsnetz angeschlossenen versiegelten bzw. teilversiegelten Grundstücksflächen (z. B. Dachflächen, Pflaster, usw.) werden die Angaben des Grundstückseigentümers benötigt. Der Gebührenschuldner hat gem. § 10a Abs. 5 BGS-EWS die Verpflichtung Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen.

Demnach sind alle Veränderungen, welche Auswirkungen auf die Höhe der Niederschlagswassergebühr haben zu melden. Zum Beispiel: Neu- oder Anbauten, Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Pflastern oder Asphaltieren von Wegen und Höfen usw..

Die Änderungen werden im folgenden Veranlagungszeitraum (=Kalenderjahr) berücksichtigt.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, erreichen Sie uns telefonisch von Montag bis Donnerstag jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 08427/9911-28.