Grundsteuer Kalenderjahr 2018
Bekanntmachung Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer Kalenderjahr 2018
Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2018 in gleicher Höhe wie für das vorhergehende Kalenderjahr festgesetzt. Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu entrichten, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht. Die Grundsteuer wird je zu ¼ ihres Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres, vorbehaltlich anderer getroffenen Regelungen, fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Wellheim, Marktplatz 2, 91809 Wellheim einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist unmittelbar bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007 Seite 390) wurde in diesem Rechtsbereich ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch e-mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbetrag oder den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern beim Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid erlassen hat.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere wird die Einhebung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Wellheim, 12.12.2017
gez.
Robert Husterer
1.Bürgermeister