Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung

25. Oktober 2017 : Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen
Gritschstraße 38, 85276 Pfaffenhofen

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung

Vollzug der Verordnung über
die Anwendung von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Düngeverordnung – DüV)
vom 26.Mai 2017

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen – Sachgebiet L 3.2 – Fachzentrum Agrarökologie erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung folgende

Anordnung

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Düngeverordnung

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
(Aussaat spätestens 15.Mai 2017) im Landkreis Eichstätt

im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom

15. November 2017 bis einschließlich 14. Februar 2018.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Sachgebiet L 3.2 -
Fachzentrum Agrarökologie

Pfaffenhofen, den 30.09.2017
Ilmberger, LD