Corona-Signalwert im Landkreis Eichstätt erstmalig überschritten
Am gestrigen Samstag (8 Personen) und heutigen Sonntag (7 Personen) sind im Landkreis Eichstätt über das Wochenende 15 weitere Personen positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Mit den Meldungen vom Freitag (zum Tagesabschluss 11 Fälle) und den jeweils 9 Fällen der Vortage wurde der Signalwert (7-Tage-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner) von 35 erstmalig überschritten und liegt aktuell bei knapp 38.
Es handelt sich überwiegend um Einzelerkrankungen über den gesamten Landkreis verteilt, wodurch sich aber die Verfolgung von Infektionsketten besonders schwierig für das Gesundheitsamt gestaltet.
Das Landratsamt Eichstätt weist im Zusammenhang mit der Überschreitung des Signalwerts auf Maßnahmen und Einschränkungen hin, die aufgrund der ministeriellen Verordnung vom 16.10.2020 entsprechend in Kraft treten.
Die Systematik der Verordnung regelt nun, dass das Gesundheitsministerium täglich Listen veröffentlicht, wo Landkreise und kreisfreie Städte gelistet werden, die die Signal- und Schwellenwerte überschreiten oder in den vorhergehenden 6 Tagen überschritten haben. Die Listen sind abrufbar unter: https://www.stmgp.bayern.de.
Sobald ein Landkreis dort gelistet ist, gelten ab dem Folgetag automatisch bestimmte Regelungen.
Nachdem der Landkreis Eichstätt nun den Schwellenwert 35 überschritten hat, erfolgt ab Sonntag, 18.10.2020 eine Listung des Landkreises Eichstätt. Das bedeutet, dass die Regelungen hinsichtlich des Schwellenwertes ab 35 ab Montag, den 19.10.2020 für mindestens eine Woche gelten. Eine Verlängerung der Dauer ergibt sich bei einer dauerhaften Überschreitung des Schwellenwertes entsprechend.
Maskenpflicht
- auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (einschließlich Fahrstühle) von sämtlichen öffentlich zugänglichen Gebäuden (wie Behörden), in Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten
- auch am Platz in weiterführenden Schulen ab der 5. Jahrgangsstufe für Schüler wie Lehrer
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte (insb. in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen) und am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
- auch am Platz bei Tagungen, Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern, Kinos, und sonstigen kulturellen Veranstaltungen- auch Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen
Zusammenkünfte im öffentlichen Raum: maximal Angehörige von 2 Hausständen oder maximal 10 Personen
Zusammenkünfte im privaten Raum/auf privat genutzten Grundstücken, insbesondere private Feiern, wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, oder ähnliches: maximal Angehörige von 2 Hausständen oder maximal 10 Personen
Kein Gastronomiebetrieb von 23 Uhr bis 6 Uhr (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
Keine Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen, sonstigen Verkaufsstellen oder durch Lieferdienste von 23 Uhr bis 6 Uhr
Die aktuellen Regelungen sehen vor, dass Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen etc. mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis, unter strikter Einhaltung des Mindestabstandes mit maximal 100 Personen in Innenräumen noch stattfinden können. Auch sonstige Veranstaltungen, Dienstleistungen, Sport, Bildungsveranstaltungen … etc., können grundsätzlich weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Hygienekonzepte stattfinden.
Für die weiterführenden Schulen und die Kindertagesstätten im Landkreis tritt die Stufe 2 der jeweiligen Rahmenhygienepläne in Kraft (z.B. keine offenen Gruppen in KiTas).
Das Landratsamt kann zudem anordnen, dass Maskenpflicht auch auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen gilt und auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen der Alkoholkonsum von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt ist. Ob derartige Verfügungen notwendig sind, wird aktuell geprüft.
Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes 50 ergeben sich weitere Regelverschärfungen.