"Bundesnotbremse"
Auch wenn Bayern schon (mit) die strengsten Regelungen hat wirkt sich die ab heute in Kraft tretende Bundesnotbremse auch auf den Landkreis Eichstätt aus. Bisher orientierten sich die geltenden Regelungen fast ausschließlich an der jeweiligen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Nun gibt es aber ausführliche Einzelregelungen im neu gefassten Bundesinfektionsschutzgesetz, an das die 12. BayIfSMV angeglichen werden musste.
Die in den letzten Wochen bereits veröffentlichte Übersicht der aktuell geltenden Regelungen wurde nun angepasst und zum DOWNLOAD bereitgestellt.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass das Überschreiten einer 7-Tages-Inzidenz von 100 die Maßnahmen der Notbremse einleitet.
Ab einer Inzidenz von 150 gibt es noch eine Verschärfung und zwar kann dann kein „click & meet“, also ein Einkauf im Ladengeschäft nach Terminbuchung und mit Negativtest mehr stattfinden. Dies wird im Landkreis Eichstätt ab Sonntag, 25. April gelten.
Für Regelungen, die an ein Überschreiten eines bestimmten Wertes geknüpft sind gilt, dass dieser Wert (RKI) an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten worden sein muss. Am übernächsten darauffolgenden Tag treten dann die Verschärfungen ein.
Für Regelungen, die an ein Unterschreiten eines bestimmten Wertes geknüpft sind gilt, dass dieser Wert (RKI) an fünf aufeinander folgenden Tagen überschritten worden sein muss. Am übernächsten darauffolgenden Tag treten dann die Erleichterungen ein.
Ausgewählte Änderungen:
In Ladengeschäften mit Kundenverkehr wird die zulässige Zahl an gleichzeitig anwesenden Kunden halbiert: Pro 20m² (bisher 10m²) Verkaufsfläche darf 1 Kunde anwesend sein, ab der Verkaufsfläche die über 800m² hinausgeht noch ein Kunde pro 40m² (bisher 20)
Sog. körpernahe Dienstleistungen (Nagelstudios, Massagepraxen,…) sind nicht mehr zulässig. Ausnahme sind nur Fußpflege und Friseurbetriebe, wobei ab 24.4.2021 für die Kunden auch hier die Vorlage eines max. 24h alten Negativtestes notwendig ist.
Gastronomische Angebote: To-Go-Angebote und Lieferdienste sind zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht mehr zulässig
Für Schulen und Kindertageseinrichtungen ändert sich im Landkreis Eichstätt praktisch in absehbarer Zeit nichts Wesentliches. Über Schulamt und Kindergartenaufsicht werden die Einrichtungen jeweils direkt vom Landratsamt informiert. Die bisherige Vorgabe, dass der Freitagsinzidenzwert bekannt gemacht wird und dann die geltenden Regelungen für die kommende Woche bestimmt, wurde mit sofortiger Wirkung aufgegeben. Es können sich also auch wieder Änderungen während der Woche ergeben.
Die in der Bundesverordnung angelegte Verschärfung im schulischen Bereich ab 165 findet in Bayern keinen Niederschlag, da in Bayern die entsprechenden Regelungen bereits beim Überschreiten der 100er-Inzidenz eintreten.
Das Bürgertelefon ist für alle Fragen nicht medizinischer Art weiterhin unter 08421-70 500 oder per e-Mail unter buergertelefon@lra-ei.bayern.de erreichbar.