Amnestie-Regelung soll Zahl illegaler Waffen reduzieren

25. Januar 2018 : Amnestie-Regelung noch bis 01.07.2018

14.07.2017 Der Bundestag hat mit einer Gesetzesänderung zum 06.07.2017 eine weitere befristete Strafverzichtsregelung für den unerlaubten Besitz von Waffen und Munition in das Waffengesetz aufgenommen, um so die Zahl illegal zirkulierender Waffen zu verringern. Straffreiheit für den illegalen Erwerb und Besitz von Waffen und Munition soll es danach geben, wenn diese bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Waffenbehörde (Landratsamt Eichstätt) oder einer anderen Waffenbehörde in Bayern bzw. einer Polizeidienststelle im Landkreis überlassen werden. Für die Abgabe werden keine Gebühren erhoben.

Das Landratsamt Eichstätt unterstützt ausdrücklich die freiwillige Abgabe von Waffen bzw. Munition und rät von dieser Möglichkeit bis zum angegebenen Stichtag Gebrauch zu machen. Im Rahmen einer entsprechenden Amnestie-Regelung im Jahr 2009 konnten auf diesem Weg im Landkreis Eichstätt ca. 500 Schusswaffen eingezogen und dadurch ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit geleistet werden.

Sofern Inhaber von Waffenbesitzkarten legal besessene Schusswaffen nicht mehr benötigen sollten, können diese ebenfalls unter Vorlage der Erlaubnisurkunde beim Landratsamt Eichstätt, Residenzplatz 1, 2. Stock, Zimmer-Nr. 209, oder bei den Polizeidienststellen abgegeben werden. In allen Fällen ist vorab eine Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung mit der jeweiligen Behörde erforderlich. Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt unter Telefon-Nr. 08421/70236 oder 08421/70324.

Weitere Hinweise:

Bei der Abgabe ist darauf zu achten, dass Schusswaffen stets entladen sind und während des Transports die Waffen und die Munition nicht zugriffsbereit sein dürfen. Am sichersten kann dies dadurch gewährleistet werden, wenn diese Gegenstände in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden. Vorhandene Munition ist getrennt von den Waffen ebenfalls nicht zugriffsbereit zu befördern. Die Fahrt zur Waffenbehörde oder Polizeidienststelle und das damit verbundene Führen von Waffen und Munition sind durch die Strafverzichtsregelung abgedeckt und bedürfen keiner zusätzlichen Erlaubnis. Das Landratsamt Eichstätt weist ausdrücklich darauf hin, dass beim Umgang mit diesen Gegenständen, insbesondere bei der Überprüfung des Ladezustandes von Schusswaffen, äußerste Vorsicht geboten ist und dies deshalb durch Personen vorgenommen werden sollte, die mit der Handhabung von Waffen vertraut sind.

 

Das Unbrauchbarmachen einer unerlaubt besessenen Waffe oder unerlaubt besessener Munition oder die Abgabe an einen Berechtigten ist nicht mehr möglich, um die Strafverzichtsregelung in Anspruch nehmen zu können. Wie auch bei den Regelungen 2003 und 2009 gilt diese Amnestieregelung allerdings nur, solange dem Waffenbesitzer die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße nicht bekannt gegeben worden ist bzw. die Tat zum Zeitpunkt der Abgabe der Waffe noch nicht entdeckt worden ist. Diese Regelungen betreffen sowohl Schusswaffen als auch verbotene tragbare Gegenstände wie z. B. Schlagringe, Wurfsterne, Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen oder Präzisionsschleudern. Eine abschließende Auflistung der verbotenen Waffen ist in der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz enthalten.