Allgemeinverfügung
Auf Grund von §§ 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. IS. 1212) zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBL. I S. 1564) i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. IS. 1324)
erlässt das Landratsamt Eichstätt folgende
Allgemeinverfügung:
- Alle Tierhalter (private und gewerbliche), die Geflügel im Gebiet des Landkreises Eichstätt halten, haben das Geflügel aufzustallen.
- Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer Überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
- Alle Geflügelhalter im Landkreis Eichstätt, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamtes Eichstätt anzuzeigen.
- Die sofortige Vollziehung der in Nrn. 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
- Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt, wer sein Geflügel nicht aufstallt.
- Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt 85072 Eichstätt, Residenzplatz 1, Zimmer-Nr. 206, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden.
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Die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen nach Nr. 1 der Verfügung hat bereits nach § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.
Landratsamt Eichstätt
gez.
Dr. Schneider
Regierungsrätin