Vorübergehende Gaststättenerlaubnis
Bei besonderen Anlässen kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden. Besondere Anlässe können z.B. sein: Volksfeste, Kirchweihen, Dorffeste, Straßenfeste, Feuerwehrfeste, Vereinsfeste, Märkte, Jubiläen, Pfarr-, Kindergarten- und Schulfeste etc..
Alle Veranstaltungen, wo ein gewerbsmäßiger Verkauf von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle beabsichtigt ist, benötigen eine Gestattung nach § 12 GastG, selbst wenn der daraus erzielte Überschuss bzw. Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden soll.
Es ist unerheblich, ob diese Veranstaltung im Freien, in einem Zelt, oder einem Gebäude (z.B. privates Firmengelände) stattfindet.
Es wird immer wieder festgestellt, dass derartige Veranstaltungen abgehalten werden, ohne dass eine vorübergehende Gaststättengestattung eingeholt wurde. In so einem Fall handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 28 Abs. 3 GastG mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden kann. Polizei und Landratsamt achten verstärkt darauf, dass die Veranstaltung genehmigt und die Vorschriften bzw. Auflagen eingehalten werden.
Der Antrag ist schriftlich rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung, bei dem Markt Wellheim einzureichen.
Formulare
Informationen des BayernPortals
Anschrift
Markt Wellheim
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr