Gewerbe- Gaststättenrecht

Was muß bei der Gemeinde angezeigt werden?

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  • der Betrieb verlegt wird
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  • der Betrieb aufgegeben wird

Benötigte Unterlagen

  • Gewerbemeldeformulare (Anmeldeformular, Ummeldeformular, Abmeldeformular)
  • Pass mit aktueller Meldebescheinigung oder Personalausweis, ggfls. Vollmacht des Gewerbetreibenden
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen)
  • Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
  • die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)

Bearbeitungskosten

  • die Bearbeitungsgebühr beträgt 13,00 EUR und ist sofort zur Zahlung fällig. 

„Gewerbeanzeige-ONLINE“
ermöglicht dem Bürger, seine Gewerbeanmeldung über das Internet anzuzeigen. Dabei werden die Gewerbedaten über ein Online-Formular an die zuständige Gemeinde weitergeleitet. GEWAN sorgt für die medienbruchfreie und sichere Weiterleitung der Daten an die gesetzlich vorgeschriebenen Empfangsstellen. Die Online-Übermittlung der Daten berechtigt den Bürger nicht, die Gewerbetätigkeit vor der endgültigen Fertigstellung der Gewerbeanzeige durch die Gemeinde (z.B. Speicherung, Druck, Rechnung, Unterschrift) auszuüben.


Gewerbeanmeldung -Online-

Hier kann der Bürger nach vorheriger Authentisierung über die BayernID (siehe auch https://www.buergerserviceportal.de/bayern/freistaat) Gewerbemeldungen an die Gemeinde einreichen. Bei dieser Version steht für den Bürger im Bürgerservice-Portal auch ein Postkorb zur Verfügung, in dem Nachrichten (z.B. die Eingangsbestätigung der Kommune über eine online angezeigte Gewerbeanmeldung) empfangen werden können. Die Gemeinde wiederum nach erfolgreicher Prüfung eine Bestätigung des Empfangs dieser Anzeige für den künftigen Gewerbebetrieb direkt an den Postkorb des Bürgers senden. 

Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt. Nähere Informationen finden Sie hier  ... weiter

 

 

Aufgaben / Dienstleistungen

Formulare

Informationen des BayernPortals

Anschrift

Markt Wellheim

Marktplatz 2
91809 Wellheim
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Telefon: 08427/9911-0
Fax: 08427/991120

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr