Fundsachen/Fundbüro
Eine Fundsache ist eine verlorene Sache. Keine Fundsache sind hinterlegte, hinterstellte oder entsorgte Dinge, zum Beispiel alte, nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen, abgelaufene Medikamente, im Keller oder in der Mülltonne zurückgelassene alte Möbelstücke oder Fernsehgeräte; diese Dinge sind von der Annahme durch das Fundbüro ausgeschlossen.
Desweiteren wird nicht angenommen:
Leicht verderbliche und abgelaufene Lebensmittel.
Kaputte oder verschmutzte Gegenstände, die offensichtlich wertlos sind.
Gegenstände, die einer besonderen Lagerung bedürfen: Feuerlöscher, Gaskartuschen, Kanister mit unbekanntem Inhalt, Batterien, Chemikalien nicht haushaltsüblicher Art und Menge, motorisierte Vehikel und dergleichen.
Gegenstände, die offensichtlich entsorgungsbedürftig sind und gesondert entsorgt werden müssen: alte Möbel, Autoreifen, Elektrogeräte, Gaskartuschen, Feuerlöscher, Batterien, Chemikalien nicht haushaltsüblicher Art und Menge, motorisierte Vehikel und dergleichen.
Tiere; hierfür ist der Tierschutzverein Eichstätt Tel. 08421/7504 zuständig.
Funde außerhalb unseres Gemeindegebietes; hierfür sind die jeweiligen Gemeinden zuständig.
Wenn Sie eine Fundsache abgeben, wird eine Fundanzeige ausgestellt. Hierauf wird neben dem Fundtag, dem Fundort und einer Beschreibung der Fundsache, folgendes vermerkt:
- Ihr Einverständnis mit der Herausgabe der Fundsache an einen Berechtigten.
- Ihr Anspruch auf Finderlohn.
- Finderlohnansprüche/Auslagenerstattungen sind privatrechtlicher Natur und selbst beim Verlierer/Eigentümer anzumelden.
- Holt der Verlierer die Fundsache nicht ab, können Sie nach sechs Monaten Eigentum an der Sache erwerben, wenn Sie sich dies bei der Abgabe vorenthalten haben.
Abweichende Regelungen gelten für Funde in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln öffentlicher Behörden und Verkehrsanstalten. Hier erhält der Finder bei Sachen im Werte von mindestens 50 Euro nur die Hälfte des gesetzlichen Finderlohns. Der Eigentumserwerb ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Eigentumserwerb beziehungsweise der Anspruch auf Finderlohn für gefundene Gegenstände in privaten Geschäftsräumen (zum Beispiel Sparkassen, Banken, Theatern, Ausstellungsräumen, Warenhäusern, Gaststätten und anderen einem größeren Publikumskreis offenen Räumen sowie Taxen) ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist der "Finder" nicht als Finder, sondern nur als Entdecker anzusehen.
Benötigte Unterlagen:
Personalausweis oder Pass
Besonderheiten:
Gefundene Fahrräder werden an die Dienststelle der Polizei weiter gemeldet damit geprüft werden kann, ob es als gestohlen wurde.
Gefundene Waffen können nur bei der Polizei oder beim Landratsamt Eichstätt -Waffen- Sprenstoffwesen- Tel. 08421/70-233 abgegeben werden.
Für Gegenstände, die offensichtlich entsorgungsbedürftig sind und gesondert entsorgt werden müssen (alte Möbel, Autoreifen, Elektrogeräte, Gaskartuschen, Feuerlöscher, Batterien oder Chemikalien) wenden Sie sich an das Landratsamt Eichstätt -Abfallwirtschaft- Tel. 08421/70-342.
§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
Art. 10 Grundgesetz (GG)
Art. 19 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Nachstehende Fundsachen wurden in der Gemeindeverwaltung abgegeben:
- Fernbedienung
- Fahrräder
- Brille
- Uhr
- Kindergeldbeutel
Diverse Schlüssel sind in den Schaukästen der Marktgemeinde ausgehängt!
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Birgit Kreutzer Sachbearbeiterin | 08427/9911-27 | 08427/9911-20 | 0.2 EG (Mo,Di, Do 08:00-12:00 Uhr) | birgit.kreutzer@wellheim.de |
Informationen des BayernPortals
Anschrift
Markt Wellheim
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr