Beglaubigungen
Hinweise
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren/Notarinnen vorbehalten.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung durch eine andere Dienststelle gegeben ist.
So dürfen z. B. Abschriften oder Vervielfältigungen von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die Standesämter, Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk nur das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt beglaubigen.
Des Weiteren dürfen Unikate wie z. B. Zulassungsbescheinigungen - Teil I (Fahrzeugscheine) und Führerscheine von der Meldebehörde nicht beglaubigt werden.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Evelin Raitzig Sachbearbeiterin | 08427/9911-22 | 08427/9911-20 | 0.3 EG | evelin.raitzig@wellheim.de |
Informationen des BayernPortals
Anschrift
Markt Wellheim
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr