Anzeigen für öffentliche Veranstaltungen/Vergnügungen

 

Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird!

Bitte beachten, dass bei Abgabe von alkoholischen Getränken eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis Gestattungen nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich ist. Pfeil Hinweis vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 Abs. 2 GastG) -Antrag-

 

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Birgit Kreutzer
Sachbearbeiterin
08427/9911-2708427/9911-200.2 EG (Mo,Di, Do 08:00-12:00 Uhr)birgit.kreutzer@wellheim.de

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Anschrift

Markt Wellheim

Marktplatz 2
91809 Wellheim
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Telefon: 08427/9911-0
Fax: 08427/991120

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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr