Anzeigen für öffentliche Veranstaltungen/Vergnügungen
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird!
Bitte beachten, dass bei Abgabe von alkoholischen Getränken eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis Gestattungen nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich ist. vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 Abs. 2 GastG) -Antrag-
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Birgit Kreutzer Sachbearbeiterin | 08427/9911-27 | 08427/9911-20 | 0.2 EG (Mo,Di, Do 08:00-12:00 Uhr) | birgit.kreutzer@wellheim.de |
Formulare
Links
Sonstiges
Informationen des BayernPortals
- Feuerwerk; Anzeige oder Genehmigung des Abbrennens
- Jugend-, Schul- und Sportveranstaltungen
- Jugendarbeitsschutz
- Marktordnung
- Öffentliche Vergnügungen; Anzeige und Erlaubnis
- Schutz von Sonn- und Feiertagen; Befreiung von Verboten
- Sondernutzung an Straßen
- Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse; Genehmigung
- Tourismus; Organisation eigener Veranstaltungen
- Umsatzsteuer; Bescheinigung für Darbietungen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören
- Versammlung; Anmeldebestätigung mit Standardauflagen
Anschrift
Markt Wellheim
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr