Unterstützung des Landkreises bei den Aufgaben der Abfallbeseitigung, Müllabfuhr, Wertstoffhof

Für die Abfallbeseitigung ist der Landkreis Eichstätt zuständig.
Der Markt Wellheim unterstützt den Landkreis Eichstätt bei der Abfallentsorgung.


Gemeinnützige Abfallsammlungen (z.B. Altpapiersammlung)
Allgemeine Informationen

Am 01.06.2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Seit diesem Zeitpunkt sind auch gemeinnützige Sammlungen von Abfällen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 18 KrWG).
Für die Anzeige zuständige Behörde ist die 
Abfallbehörde (Landratsamt Eichstätt).
Eine gemeinnützige Abfallsammlung liegt nur dann vor, wenn 
  • der Sammler ein steuerbefreiter Träger ist,
  • die Mittel der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen und ggfls.
  • bei Beauftragung Dritter der Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den gemeinnützigen Träger ausgekehrt wird.
Den entsprechenden Anzeigevordruck erhalten Sie beim Landratsamt Eichstätt (Tel. 08421/70-328).

Der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung sind jeweils beizufügen: 
  • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird.
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle.
  • Eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten, sowie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.

Das Landratsamt Eichstätt als zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um durch die gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen.
Eine fehlende, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. §69 (2) Nr. 1 KrWG dar, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann (§69) KrWG. 

In jedem Fall hat aber durch den eigentlichen Träger der Sammlung eine entsprechende Anzeige zu erfolgen.

Bei weiteren Fragen zum Anzeigeverfahren wenden Sie bitte an das
Landratsamt Eichstätt
-Umweltschutz-
Residenzplatz 1
85072 Eichstätt
Tel. 08421-70-0
 Fax 08421-70-222


 

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Kerstin Felsner
Sachbearbeiterin
08427/9911-2808427/9911-20Vorzimmer 1.3 OGkerstin.felsner@wellheim.de

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Marktplatz 2
91809 Wellheim
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